Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde verkündet, die sich vor allem gegen den Einsatz von „GPS-Ortungssytemen“ zu Ermittlungszwecken wandte. Das Gericht hat diese Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO es grundsätzlich erlaubt, GPS-Systeme zur Observation einzusetzen.
Im Verfahren wurde die Befürchtung geäußert, durch den Einsatz moderner Ermittlungstechnologien könne der freiheitliche Lebensraum beeinträchtigt werden. Diese Befürchtung ist ernst nehmen. Die rechtsstaatlichen Standards sind selbstverständlich in jedem Einzelfall strikt einzuhalten, in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung darf in keinem Fall eingegriffen werden. Bezüglich der Einführung neuer technischer Ermittlungsmethoden hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber daran erinnert, dass die verfassungsrechtlichen Garantien für die Bürgerinnen und Bürger jeweils neu zu prüfen sind.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die in Rede stehenden Observationsmittel gezielt gegen Tatverdächtige eingesetzt werden. Die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte durch einen solchen GPS-Einsatz in ihren Rechten verletzt werden, ist denkbar gering.
Im übrigen können die entsprechenden Geräte nur an Fahrzeugen oder Gegenständen unbemerkt angebracht werden. Ein unbemerktes Implantieren von Sendern in den Körper eines Verdächtigen ist schon aus technischen Gründen ausgeschlossen. Insoweit bestehen zusätzlich zu den rechtlichen auch faktische Schranken, die dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger nutzen.“